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Neueste Entwicklungen auf dem europäischen NPL-Markt

Experten von KPMG erläutern das Konsultationspapier der EBA zum Entwurf der ITS zu NPL-Transaktionsdatenvorlagen.

Am 15. Mai 2022 veröffentlichte die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) ein Konsultationspapier (PDF 663 KB) zu den Entwürfen für technische Durchführungsstandards (Implementing Technical Standards, ITS) für Datenvorlagen für notleidende Kredite (NPL). In dem Papier werden neue Informationsanforderungen vorgeschlagen, die Verkäufer von NPLs potenziellen Käufern zur Verfügung stellen müssen. Den Banken wird empfohlen, die vorgeschlagenen Datenanforderungen zu prüfen, der EBA bis zum 31. August 2022 zu antworten und die möglichen Auswirkungen der neuen Vorlagen sorgfältig zu prüfen.

Ein neuer Datenstandard soll NPL-Transaktionen in der Europäischen Union (EU) fördern

Die Informationsasymmetrie zwischen Verkäufern und Käufern von NPLs ist nach wie vor ein wichtiger Faktor für die Geld-Brief-Spannen bei europäischen Transaktionen von NPL-Portfolios. Die Verbesserung der Qualität und Konsistenz von NPL-Daten war daher in den letzten Jahren ein Hauptanliegen der EU-Regulierungsbehörden, auch im Aktionsplan 2020, der die Notwendigkeit einer weiteren Standardisierung der für NPL-Verkäufe erforderlichen Informationen betont.

Wie in einem früheren Artikel von KPMG erörtert, wurde die EBA durch die Richtlinie über Kreditdienstleister und Kreditkäufer (Richtlinie (EU) 2021/2167 (PDF 932 KB)) beauftragt, standardisierte Datenvorlagen für Kreditinstitute zu entwickeln, die diese bei der Bereitstellung von Informationen für Investoren bei NPL-Verkäufen verwenden können. Diese neuen obligatorischen Vorlagen, die auf den bestehenden freiwilligen NPL-Vorlagen der EBA aus dem Jahr 2018 aufbauen, würden von den Investoren bei der Durchführung der finanziellen Due-Diligence-Prüfung und der Bewertung von NPLs verwendet werden.

Die Konsultation ist offen, die neuen Vorlagen sollen ab 2023 gelten

Das Konsultationspapier zu den technischen Durchführungsstandards (Implementing Technical Standards, ITS) ist nun offen für Kommentare der Branche, die bis zum 31. August 2022 eingereicht werden können. Der Entwurf der ITS wird dann fertiggestellt und der Europäischen Kommission bis Ende 2022 vorgelegt. Die Vorlagen werden daher voraussichtlich erst im Laufe des Jahres 2023 in Kraft treten.

Nach ihrer Einführung werden die Vorlagen für Transaktionen mit Krediten gelten, die am oder nach dem 1. Juli 2018 vergeben wurden und nach dem 28. Dezember 2021 notleidend wurden. Bei Krediten, die außerhalb dieses Zeitrahmens liegen, wird von den Kreditinstituten weiterhin erwartet, dass sie die Vorlagen ausfüllen, wenn sie einen Verkauf durchführen, allerdings nach bestem Wissen und Gewissen auf der Grundlage der ihnen zur Verfügung stehenden Informationen. Es ist anzumerken, dass die Vorlagen nicht für die Verbriefung von NPL oder die Veräußerung von NPL beim Verkauf von Zweigstellen oder Geschäftsbereichen gelten.

Welchen Umfang, Aufbau und Inhalt hat der ITS-Entwurf?

Ziel des ITS-Entwurfs ist es, die Daten zu spezifizieren, die Kreditinstitute potenziellen Käufern von NPLs zur Verfügung stellen müssen. Dazu gehören Informationen zu den einzelnen Krediten anhand von fünf Vorlagen, die Folgendes abdecken:

  1. Gegenpartei;
  2. Beziehung zwischen der Gegenpartei, dem Kredit und den Sicherheiten;
  3. Kredit;
  4. Sicherheiten, Garantie und Vollstreckung; und
  5. Historisches Inkasso und Rückzahlung.

Die Vorlagen enthalten insgesamt 157 Datenfelder, von denen 133 obligatorisch und 24 nicht obligatorisch sind. Die Verkäufer von NPL sind verpflichtet, die obligatorischen Datenpunkte anzugeben. Sie werden auch ermutigt, nicht obligatorische Daten zu liefern, dürfen aber erklären, wenn sie nicht verfügbar sind.

Für die Schablonen gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wobei für Kredite mit einem Buchwert von weniger als 25.000 € weniger Pflichtfelder (91 statt 133) vorgesehen sind. Darüber hinaus werden je nachdem, ob es sich bei dem Kreditnehmer um eine Privatperson oder ein Unternehmen handelt und ob der Kredit besichert ist oder nicht, unterschiedliche Datenfelder zu verwenden sein.

In dem Vorschlag wird empfohlen, dass die in den Vorlagen enthaltenen Daten aufgrund ihrer hohen Sensibilität vorzugsweise nur zu Beginn der verbindlichen Angebotsphase und an Interessenten weitergegeben werden sollten, die eine spezielle Vertraulichkeitsvereinbarung unterzeichnet haben.

Was bedeutet dies für die Branche?

Es ist noch nicht klar, wie die Verwendung der Vorlagen durchgesetzt werden soll, da in dem Vorschlag keine formellen Aufsichtsfunktionen definiert sind. Es ist lediglich vorgesehen, dass die zuständigen Behörden die Vorlagen im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit verwenden können. Das Fehlen eines klaren Durchsetzungsrahmens lässt Raum für Interpretationen durch die Aufsichtsbehörden. Die Verkäufer werden daher nur wissen, wie ihre Einhaltung der Vorschriften im Rahmen ihres SREP bewertet werden wird.

Es scheint auch wahrscheinlich, dass die neuen Datenerwartungen über NPL-Verkäufe hinausgehen werden. Die Aufsichtsbehörden wollen möglicherweise sicherstellen, dass die Banken die erforderlichen Daten während der gesamten Laufzeit der Kredite in ihren Systemen vorhalten, um ein solides Kreditrisikomanagement zu gewährleisten und im Falle eines Verkaufs Informationen zur Verfügung zu stellen. Es gibt bereits mehrere Verweise auf die Pflege angemessener NPL-Daten in anderen aufsichtsrechtlichen Texten, und die neuen ITS werden diese Erwartungen nur noch verstärken. So wird beispielsweise in den EBA-Leitlinien für das Management notleidender und gestundeter Kredite (PDF 1.40 MB) (EBA/GL/2018/06) besonderer Nachdruck auf die Verbesserung der Qualität der Daten über nicht notleidende Kredite (NPE) gelegt, um sich auf künftige Transaktionen vorzubereiten. In den EBA-Leitlinien zur Kreditvergabe und -überwachung (PDF 780 KB) heißt es außerdem, dass Banken bei der Gestaltung und Pflege ihrer Dateninfrastruktur die Verwendung von Datenfeldern aus den früheren EBA-NPL-Vorlagen in Betracht ziehen sollten.

Die NPL-Datenpunkte des ITS werden daher voraussichtlich zum neuen Mindeststandard für die Aufsichtsbehörden werden. Den Banken wird empfohlen, die neuen Anforderungen sorgfältig zu prüfen und eine interne Überprüfung der Vollständigkeit der Daten vorzunehmen. Die Einreichung von Rückmeldungen zur Konsultation der EBA bietet die Möglichkeit, Bedenken hinsichtlich der Umsetzbarkeit und der möglichen Auswirkungen dieser neuen Vorlagen zu äußern. Darüber hinaus sollten die Banken überlegen, wie sie mit aufgedeckten erheblichen Lücken umgehen, falls diese in Zukunft von den Aufsichtsbehörden angefochten werden.

Text: KPMG
Cover Image: Unsplash

Übersetzung der Redaktion

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