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Bundesregierung stärkt den Fondsstandort Deutschland

Am 20. Januar 2021 hat das Kabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung von Richtlinien im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz – FoG) beschlossen.

Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, das Innovations- und Wachstumspotential der deutschen Wirtschaft zu steigern. Mit dem Fondsstandortgesetz sollen wichtige aufsichtsrechtliche und steuerliche Maßnahmen zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschlands angepackt werden. Dabei sollen unnötige Barrieren abgebaut und der Standort Deutschland wettbewerbsfähiger gemacht werden, ohne dabei das vorhandene Schutzniveau abzusenken. Neben der Anpassung an europarechtliche Vorgaben enthält der Gesetzentwurf weitere Vorschläge, um den Fondsstandort Deutschland attraktiver zu gestalten.

Finanzminister Olaf Scholz: “Deutschland wird attraktiver und wettbewerbsfähiger als Fondsstandort. Denn gerade in dieser schwierigen Zeit ist wichtig, die Innovationskraft unserer Wirtschaft zu sichern und auszubauen. Insbesondere die lebendige Start-up-Szene in Deutschland erhält durch die neuen Regeln einen wichtigen Anschub. Unser Ziel ist es, international eine Spitzenposition einzunehmen. Deshalb unterstützen wir Gründungswillen und Engagement in zukunftsfähigen Geschäftsfeldern und stärken die Liquidität junger Unternehmen. Wichtig ist mir, dass die Beschäftigten auch am Erfolg der Unternehmen teilhaben können. So werden wir künftig Mitarbeiterkapitalbeteiligungen steuerlich fördern und den Steuerfreibetrag verdoppeln.”

Die neuen Regelungen sehen unter anderem Folgendes vor:

  • Durch Rechtsänderung im Umsatzsteuergesetz wird die Umsatzsteuerbefreiung auf die Verwaltung von Wagniskapitalfonds ausgedehnt.
  • Um die Attraktivität von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen zu erhöhen, wird im Einkommensteuergesetz (EStG) der steuerfreie Höchstbetrag von derzeit 360 Euro auf 720 Euro angehoben.
  • Der Erfolg eines Start-up-Unternehmens hängt maßgeblich von der Gewinnung hochqualifizierter Fachkräfte ab. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Start-up-Unternehmen werden in das Einkommensteuergesetz eine Regelung aufgenommen – § 19a EStG (neu) – nach der die Einkünfte aus der Übertragung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers zunächst nicht besteuert werden. Diese Regelung leistet einen wichtigen Beitrag, um Deutschland als Wirtschaftsstandort im internationalen Vergleich noch attraktiver zu machen.
  • Es werden die Voraussetzungen zur weiteren Digitalisierung der Aufsicht geschaffen.

Weitere Regelungen und die vollständige Pressemitteilung des Bundesministeriums der Finanzen finden Sie hier.

Text: © Bundesministerium der Finanzen

Bild: Felix Mittermeier/Pixabay

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